Satzung des Vereins „Imkerverein Bee Together Rhein-Mosel“

1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Imkerverein Bee Together Rhein-Mosel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in 56073 Koblenz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein mit Sitz in Koblenz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und der Tierzucht. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch  die Züchtung und Verbreitung der hier ansässigen Honigbiene „Apis mellifera carnica“ , sowie die Bekämpfung der Milbenseuche und die Früherkennung der Amerikanischen Faulbrut und deren Bekämpfung mit Unterstützung des Veterinäramtes.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden Download Kinky Boots.

3. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird mit einem schriftlichen Antrag und einem zustimmenden Beschluss des Vorstandes erworben. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Juristische Personen können ausschließlich eine Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht erwerben. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Eine Jungmitgliedschaft ab 14 Jahren gibt jungen imkerinteressierten Menschen die Möglichkeit, sich im Verein (ohne Stimmrecht und ohne Beitragspflicht) zu informieren und das Vereinsleben kennenzulernen. Der Vorstand entscheidet über jeden Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei einer Zustimmung beginnt die Vollmitgliedschaft mit der Information der Aufnahme an den Antragsteller. Eine Ablehnung des Antrags muss der Vorstand gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber eine Berufungsmöglichkeit vor der Mitgliederversammlung zu, die dann letztgültig über eine Mitgliedschaft entscheidet 로지텍 g102 드라이버 다운로드. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht  beglichen hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen Download the next English dictionary. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechte am Vereinsvermögen. Ausgeschlossene Mitglieder können die Mitgliedschaft wieder erwerben, wenn sich die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit dafür ausspricht.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat einen Anspruch auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten, die notwendigen imkerlichen Daten zu Vereinszwecken (Anzahl, Standort der Völker für Ämter etc.) mitzuteilen und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

6. Mitgliedsbeiträge

Die Beiträge werden als Jahresbeitrag erhoben. Die Jahresbeiträge werden rechtzeitig (mit den Beiträgen für Versicherungen, Anzahl der Bienenvölker und Vereinsbeiträgen) in der jeweils bekannt gegebenen Höhe vor der Weiterleitung als Ganzes vom Verein erhoben. Nach derzeitiger Landesverbandsregelung hat jedes Mitglied den jährlichen Mitgliedsbeitrag bis zum 01.12. für das Folgejahr zu entrichten.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt centos 7 minimal 다운로드. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

7. Organe des Vereins, Verwaltung

(Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung)

7.1. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem * 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als seinem Stellvertreter und dem Kassierer. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer vertreten den Verein jeweils allein.  Auf Antrag und Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand erweitert werden.

* Zur besseren Lesbarkeit werden in vorliegender Satzung männliche/weibliche Doppelformen vermieden und die einfache  Form als übergeschlechtliche, allgemein menschliche Form verstanden.

7.2. Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder

7.3 Enjoy sarah. Bestellung des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

7.4. Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorsitzende hat den Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, einzuberufen. Die Einberufung des Vorstandes muss innerhalb eines Monats erfolgen, wenn wenigstens 1/3 des Vorstandes die Einberufung verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 6 Tagen 2019 calendar. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Der Vorstand soll vollständig einberufen werden, ist jedoch beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung wird Einstimmigkeit angestrebt. Wird diese auch nach dreimaliger Abstimmung und Diskussion nicht erreicht, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands, zu unterschreiben.

7.5. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

– die Beschlussfassung über Satzung und Satzungsänderungen,

– die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

– die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und die Wahl der Prüfer,

– die Entgegennahme des Jahresberichts und die Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes,

– die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

– die Auflösung des Vereins

7.6 Movie bestseller. Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich bzw. bei vorhandener E-Mail-Anschrift elektronisch unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt Acrobet. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von drei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter, geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung oder auf Antrag in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von 3/4, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 9/10 der anwesenden Mitglieder. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist Download Yuogi.

7.7. Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer beginnt und endet jährlich versetzt. Eine Nachwahl mit einjähriger Amtszeit ist bei Ausscheiden eines Prüfers zulässig. Die Wiederwahl von Kassenprüfern für eine aufeinander folgende Wahlperiode ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Imkervereins durch den Kassierer abzuschließen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe:

– die Rechnungsbelege zu prüfen,

– die ordnungsgemäße Verbuchung der Rechnungsbelege zu prüfen,

– die satzungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen,

– den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres zu prüfen,

– der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Kassenprüfung vorzustellen,

– in der Mitgliederversammlung die Entlastung / Nichtentlastung des Kassierers zu

7.8. Auflösung, Beendigung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft 아이튠즈 팟캐스트. Bei Auflösung  oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Apicultur e.V., Verein zur Förderung des Fachzentrums Bienen und Imkerei in Mayen, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat. Zulässig ist kein anderer

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Der 1.Vorsitzende ist gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied ermächtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung gegenüber dem Vereinsregister selbständig durchführen.